Satzung

Überarbeitete Fassung, beschlossen auf der JHV am 21.06.2011
 

Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrsverein Weimar e. V.“

 

§ 2 Allgemeine Aufgaben, Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, alle an den Fragen des Fremdenverkehrs interessierten Berufsgruppen und Bürger zusammenzuführen, ihre Anliegen zu vertreten und öffentlich über die Aufgaben und Entwicklungsperspektiven des Fremdenverkehrs zu informieren und aufzuklären sowie an der Lösung dieser Aufgaben mitzuwirken.

Dies soll erreicht werden durch:

a)  die geistige Bindung an die großen humanistischen und kulturellen Traditionen Weimars als eine Stätte der Begegnung auf dem Gebiet der Kultur, Literatur, Kunst und Wissenschaft,

b)   die Pflege kultureller Werte und heimatlicher Traditionen und Erinnerungen im Leben des Vereins und in Ausstrahlung auf die Gäste Weimars und Thüringens,

c)  Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen,

d)   Mitberatung und Mitwirkung bei der Gestaltung der Infrastruktur im Sinne einer positiven   touristischen Entwicklung,

e)  Aufklärung der Weimarer Bevölkerung über die Bedeutung und die Erfordernisse des Fremdenverkehrs.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

1.  Mitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Organisationen, Verbände, Vereinigungen, Gesellschaften, Unternehmen, Firmen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln.

2.  Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3.  Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres, bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten,

  • Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung des Vereinszweckes,

  • Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Das ausscheidende Mitglied ist zur Entrichtung der rückständigen Beiträge verpflichtet.

4. Für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vorgeschlagen und von   der Mitgliederversammlung beschlossen.

5. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied werden. Sie unterstützen den Verein und nehmen am Vereinsleben teil. Fördermitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2.  Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind berechtigt, Anträge zur Abstimmung zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.

3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Der Vorstand

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Er wird aus den Reihen der Mitglieder und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand leitet die Geschäfte und Vermögensverwaltung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.  Vertretungsbefugt für den Vorstand sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, und der Schatzmeister. Die Vertretungsbefugten vertreten den Verein jeweils zu zweit. Der Vorstand beschließt die Errichtung einer Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.

4.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.

5.  Er versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Mit steigender Mitgliederzahl kann sich die Zahl der Beisitzer auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhöhen.

 

§ 8 Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Rechnungsprüfer. Dieser legt zu jeder Mitgliederversammlung, im Zusammenhang mit der Jahresrechnung, einen Rechnungsprüfungsbericht vor.

 

§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist vier Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3.  Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinen Stellvertretern oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung muss bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgendes enthalten:

  • Jahresbericht,

  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,

  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages,

  • Wahlen, sofern sie anstehen

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen:

a)  auf Beschluss des Vorstandes,

b)  auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder,

c)  wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

6.  Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Dazu legt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer fest. Das Protokoll erlangt mit der Unterschrift des Protokollführers und des    Vorstandsvorsitzenden seine Gültigkeit.

 

§ 11 Die Beitragsodnung

1.  Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen  oder geändert.

2.  In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungs-fristen und die   Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 12 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen  zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt   werden.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

1.  Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß   beschlossen ist.

Weimar, Datum der Änderung der Satzung: 21.06.2011